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LEXPRESS Kanzlei (print) # 76

LEXPRESS Kanzlei (Print)

Nr. 76 – 02/2020

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Das Ende der Inhaberaktie – Bedeutung für Inhaberaktionäre

 

Liebe Leserschaft

Seit dem 6. Januar 2020 haben wir drei neue Gesichter bei Voser Rechtsanwälte.

Wir begrüssen herzlich Marianne Stänz als Kanzleimanagerin, Jennifer Roth als Anwaltsassistentin und Nick Grätzer als Rechtspraktikant.

Wir wünschen allen drei viel Erfolg bei ihrer neuen Tätigkeit und freuen uns auf die Zusammenarbeit mit ihnen.

Neu bei Voser Rechtsanwälte: Marianne Stänz, Kanzleimanagerin

Am 1. Januar 2020 hat Marianne Stänz die neu geschaffene Stelle als Kanzleimanagerin bei Voser Rechtsanwälte angetreten. In dieser Rolle unterstützt sie die Partner und das Anwaltsteam bei der Organisation und Weiterentwicklung der Kanzlei. Ihr Auftrag ist es, durch die Übernahme von Managementaufgaben das bisherige Team zu entlasten und neue Kapazitäten bei der Führung der Kanzlei und bei der Projektarbeit aufzubauen, um für neue Herausforderungen bereit zu sein.

Marianne Stänz ist in Birmenstorf aufgewachsen und dort wohnhaft. In Baden besuchte sie die Bezirks- und Kantonsschule und schloss mit der Wirtschafts-Matura ab. Danach studierte sie in Zürich Betriebswirtschaft und absolvierte später an der Universität St. Gallen einen MBA in Business Engineering. Nach bald 30 Jahren Berufserfahrung, davon 20 Jahre in verschiedenen Migros-Betrieben, bringt Marianne Stänz einen grossen Erfahrungsschatz im Management und als Projektleiterin mit.

Neben der Anstellung bei Voser Rechtsanwälte wirkt Marianne Stänz nebenamtlich als Frau Gemeindeammann (CVP) von Birmenstorf. In dieser Rolle hat sie ihr Heimatdorf nochmals besser kennen gelernt und freut sich über die unterschiedlichen Menschen, mit denen sie in Kontakt steht und oft auch als Vertrauensperson beigezogen wird. In ihrer Freizeit ist sie gerne zusammen mit ihrem Lebenspartner in der Natur unterwegs und singt im reformierten Kirchenchor, den sie zudem als Präsidentin organisatorisch leitete. Ausserdem ist sie Vorstandsmitglied der CVP-Ortspartei und engagiert sich als Vorstandsmitglied bei der Frauenzentrale Aargau.

Das ganze VOSER-Team heisst Marianne Stänz herzlich willkommen.

Fragt der eine Häftling den anderen: «Sag mal, glaubst du eigentlich an Justiz-Irrtümer?»
Meint der andere: «Aber klar doch! Ich bin schon drei Mal freigesprochen worden!»

Das Ende der Inhaberaktie – Bedeutung für Inhaberaktionäre

Inhaberaktien sind nur noch in Ausnahmefällen zulässig. Aktiengesellschaften müssen gemäss der am 1. November 2019 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle ihre Inhaberaktien bis spätestens zum 30. April 2021 in Namenaktien umgewandelt haben. Kommt eine Gesellschaft dieser Pflicht nicht nach, so werden die Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt.

Auswirkungen der Umwandlung auf die Rechte und Pflichten von ehemaligen Inhaberaktionären

Die Umwandlung hat faktisch keine Auswirkung auf die Rechte und Pflichten der ehemaligen Inhaberaktionäre. Die Aktien behalten ihren Nennwert, ihre Liberierungsquote und ihre Eigenschaften in Bezug auf das Stimmrecht und die Vermögensrechte. Die Übertragbarkeit der automatisch umgewandelten Namenaktien ist nicht beschränkt.

Meldepflicht der Inhaberaktionäre

Inhaberaktionäre müssen sich beim Unternehmen melden und werden dann als Namenaktionäre im Aktienbuch eingetragen. Für die Aktien, deren Inhaber sich nicht melden, gilt, dass die Mitgliedschaftsrechte während der Dauer der Nichtmeldung ruhen und die Vermögensrechte verwirken.

Konsequenzen bei Nichtbefolgung der Meldepflicht

Inhaberaktionäre, welche ihrer Meldepflicht nicht bis zum 30. April 2021 nachkommen, können nur noch auf dem Gerichtsweg unter Nachweis ihrer Aktionärseigenschaft und mit Zustimmung der Gesellschaft die Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragen.

Die Aktien von ehemaligen Inhaberaktionären, welche die Eintragung in das Aktienbuch nicht bis am 1. November 2024 beim Gericht beantragen, werden von Gesetzes wegen nichtig und durch eigene Aktien der Gesellschaft ersetzt.

Aktionäre, deren Aktien ohne eigenes Verschulden nichtig geworden sind, können bei der Gesellschaft innert zehn Jahren seit Eintritt der Nichtigkeit eine Entschädigung geltend machen. Diese Entschädigung entspricht dem tieferen der beiden folgenden Werte:

  • Wert der Aktien im Zeitpunkt der Umwandlung in Namenaktien;
  • Wert der Aktien im Zeitpunkt der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs.

Sollte die Gesellschaft nicht über das entsprechende, frei verwendbare Eigenkapital verfügen, um die geforderte Entschädigung zu bezahlen, ist eine solche Entschädigung allerdings ausgeschlossen.

Fazit

Angesichts dieser strengen Meldepflichten und der empfindlichen Konsequenzen bei deren Nichtbefolgung empfiehlt es sich für alle Inhaberaktionäre dringend, innert den genannten Fristen aktiv zu werden. Eine Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Vorgaben hat einschneidende Folgen.

Kontakt

Stadtturmstrasse 19
BT Hochhaus
CH-5401 Baden

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