Planen Sie uns mit ein. Damit Bauvorhaben gute Gründe haben.
Ein spezialisiertes Team von erfahrenen Anwälten bietet umfassende Rechtsberatung in baurechtlichen Fragen. So beraten wir Sie fundiert und effizient in allen Bereichen des Bau- und Immobilienrechts, des Umweltrechts, bei Enteignungen und bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Submissionen). Ebenso stehen wir Ihnen zur Verfügung beim Abschluss von Bauverträgen aller Art und bei der Durchsetzung von vertraglichen und ausservertraglichen Ansprüchen.
Wir begleiten Sie bei Ihren Anliegen vom Anfang bis zum Ende, sowohl beratend wie auch vor den Gerichten und Verwaltungsbehörden.
Unsere Dienstleistungen im Bereich Bau- und Immobilienrecht.
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Baurecht
Immer wieder befasst sind wir auch mit Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone. Zu unseren Spezialitäten gehören Kiesabbau- und Deponiezonen. Ebenso begleiten wir Private wie Gemeinden bei Baubewilligungsverfahren für zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie für in der Landwirtschaftszone konforme Bauten und Anlagen. Immer wieder tätig sind wir auch für Anliegen des Naturschutzes, bei der Aufwertung von Naturschutzgebiet, im Bereich des Tierschutzes etc.
Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung im öffentlichen Baurecht beraten und vertreten wir auch viele Gemeinden in Baubewilligungs- und anderen baurechtlichen Verfahren. Wir entwerfen und redigieren alle Arten von Reglementen für die Gemeinden, begleiten die Gemeinden bei der Bau- und Nutzungsordnung oder beim Erlass von Erschliessungsreglementen und ähnlichem.
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Raumplanungsrecht
Wir beraten und vertreten Private und Gemeinden bei Ortsplanungen (Revision der Nutzungsordnung, beinhaltend die Bau- und Nutzungsordnung und den Zonenplan) und bei Sondernutzungsplanungen (Gestaltungplanungen und Erschliessungsplanungen). Dazu gehört auch die Formulierung von Bau- und Nutzungsordnungen und Sondernutzungsvorschriften, aber auch die Klärung von Fragen bei der Erschliessung des Baulands. In jüngster Zeit haben wir viele Rechtsfragen zu beantworten im Bereich des revidierten eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (Verflüssigung des Baulandes, Verträge mit Erschliessungs- und Bebauungspflichten, Mehrwertabgabe etc. (vgl. unseren Lexpresss Baurecht Nr. 16 3/2017 zu diesem Thema).
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Erschliessungsrecht
Nicht nur für Gemeinden, sondern auch für Baukonsortien und betroffene Grundeigentümer machen wir immer wieder Beratungen zur Erschliessung. Das beinhaltet rechtliche Abklärungen, Gutachten und Rechtsvertretungen in Sondernutzungsplanungen (Erschliessungsplanung und Gestaltungsplanung) und Baubewilligungsverfahren für sämtliche Erschliessungsanlagen. Immer wieder sind wir auch befasst mit Fragen der Erschliessungsfinanzierung (Erschliessungsbeiträge, Anschlussgebühren) samt Beitragsplanungspflicht (Beitragsplanverfahren). Neben den kommunalen und kantonalen Verfahren vertreten wir auch Parteien in Plangenehmigungsverfahren für bundesrechtlich geregelte Infrastrukturanlagen.
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Umweltrecht
Wir beraten Grundeigentümer, Gemeinden, öffentliche Institutionen oder Privatpersonen in umweltrechtlichen Fragen. Hauptthemen sind immer wieder Rechtsfragen im Bereich Lärmschutz, Immissionsschutz, Gewässerschutz, Altlasten und Umweltverträglichkeitsprüfungen. Dazu kommen auch Rechtsfragen aus den Bereichen des Natur- und Heimatschutzrechts (Ortsbildschutz, Landschaftsschutz inkl. BLN, ISOS und IVS etc.), des Waldrechts, des Gewässerschutzrechts (Hochwasserschutz, Grundwasserschutzzonen, Gewässerraum innerhalb und ausserhalb von Bauzonen) etc.
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Enteignungsrecht
Als Folge von raumplanungsrechtlichen Massnahmen (zum Beispiel Auszonung), Erschliessungsplanungen (mit Baulinien, Strassenlinien etc.) oder von öffentlichen Werken sind wir immer wieder mit enteignungsrechtlichen Fragen konfrontiert. Wir führen Verfahren zur materiellen wie zur formellen Enteignung nach kantonalem Enteignungsrecht und nach dem Enteignungsrecht des Bundes (Einspracheverfahren, Gerichtsverfahren, Verfahren vor der Schätzungskommission), insbesondere betreffend Infrastruktur Bauten und andere Werke des Bundes. Neben der allgemeinen Beratung für Private und Gemeinden verfassen wir Gutachten vor allem für die öffentliche Hand.
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Submissionsrecht (Vergaberecht)
Wir führen Prozesse für Vergabestellen, Zuschlagsempfänger und (unterlegene) Bewerber. Ausserprozessual beraten wir Vergabebehörden, namentlich Gemeinden und öffentlich-rechtliche Unternehmungen in submissionsrechtlichen Fragen. Sodann können Unternehmungen, welche im Auftrag von Vergabestellen Submissionen durchführen, mit unserer Unterstützung rechnen. Das gilt namentlich auch bezüglich Planerwettbewerben und Gesamtleistungswettbewerben.
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Gemeinderecht
Dank unserer langjährigen und breiten Erfahrung sind wir in der Lage, Gemeinden in allen Rechtsfragen zu beraten und zu vertreten. Im Vordergrund stehen Fragen des Bau- und Planungsrechts, des Submissionsrechts, des Steuerrechts, des allgemeinen Gemeinderechts sowie des Schulrechts, um nur die wichtigsten zu nennen.
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Immobilienrecht
Wir beraten Private, Unternehmungen und Gemeinden in allen Bereichen des Immobilienrechts. So gestalten wir Grundstückkaufverträge. Dabei beraten wir unsere Mandanten unter anderem bezüglich Gewährleistungsklauseln. Wir beraten Vermieter und Mieter bei der Redaktion von Mietverträgen. Wir setzen Ansprüche unserer Mandanten vor den Mietgerichten durch, sofern eine aussergerichtliche Lösung nicht im Interesse unserer Mandantschaft ist, insbesondere hinsichtlich Mängelbehebung an Mietsachen, Reduktion und Hinterlegung von Mietzinsen sowie bei Fragen rund um die ordentliche und die ausserordentliche Kündigung von Mietverträgen. Schliesslich beraten wir unsere Mandanten in nachbarrechtlichen Fragen, beispielsweise zum Abstand von Pflanzen.
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Planer- und Architektenverträge
Wir beraten Planer (insbesondere Architekten und Ingenieure) sowie Bauherren bei der Redaktion von Planerverträgen. Wir beraten die Vertragsparteien bezüglich Auslegung von Vertragsklauseln und klären ab, ob es sich um auftragsrechtliche oder werkvertragliche Regelungen handelt. Falls nötig, vertreten wir unsere Mandanten vor Gericht. Dies etwa, falls das Planerhonorar umstritten ist oder die vom Planer geschuldeten Leistungen nicht klar definiert sind. Selbstverständlich sind uns die einschlägigen Branchennormen (etwa die SIA-Ordnung 102 zum Architektenhonorar) geläufig.
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Werkvertragsrecht
Wir beraten Bauherren und Bauunternehmer im Bereich des Werkvertragsrechts einschliesslich SIA-Norm 118. Wir verfassen Werkverträge unter Berücksichtigung der klientenspezifischen Bedürfnisse wie bspw. Pauschalpreise und Regelung des Nachtragswesens. Wir vertreten unsere Klienten aussergerichtlich und gerichtlich bei werkvertraglichen Auseinandersetzungen, insbesondere im Zusammenhang mit Baumängeln, Mehrkosten, Beweisaufnahmen und Bauhandwerkerpfandrechten.
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Baubegleitende Rechtsberatung
Wir beraten Bauherren, Planer und Unternehmer juristisch in allen Phasen eines Bauprojektes. Wir unterstützen unsere Klienten bei Vertragsverhandlungen und verfassen massgeschneiderte Verträge unter Beachtung der einzelfallspezifischen Besonderheiten wie z.B. Altlasten. Bei Bauablaufstörungen ergreifen wir für unsere Klienten die erforderlichen Rechtsbehelfe. Wir unterstützen unsere Klienten bei der Abnahme von Bauobjekten und bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen. Liegen Bauschäden vor, setzen wir für unsere Klienten Ansprüche aus Bauversicherungen durch.
Ihre Spezialisten im Bau- und Immobilienrecht
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Veranstaltungen
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Bauen in der Krise
Eine Krise nach der anderen, Flexibilität wird auch in der Baubranche gefragt und gefordert. Unsere Baurechtler referierten am 10. November 2022 in der Druckerei über folgende Themen:
- Bauteuerung und Lieferprobleme
- Bewilligungsvoraussetzungen von alternativen Energieerzeugungsanlagen
- Klimaziele und Erderwärmung im Spiegel von Rechtsetzung und Rechtsprechung
Wir freuen uns, Ihnen nachstehend die Folien des Anlasses zur Verfügung zu stellen. Der nächste Anlass findet am 9. November 2023 in der Druckerei statt.
Präsentation: Bauen in der Krise
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2. Aargauer Baupraktikertag
Der 2. Aargauer Baupraktikertag war ebenfalls ein Erfolg! Wir danken den vielen Teilnehmern für Interesse. Die Präsentation finden Sie hier:
powerpointpraesentation_vom_2._aargauer_baupraktikertag_0.pdf
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Dienstbarkeiten im Spannungsfeld von privatem und öffentlichem Recht
Am 11. November 2021 führte der Fachbereich Bau- und Planungsrecht von Voser Rechtsanwälte eine Informationsveranstaltung zum Thema «Dienstbarkeiten» durch. Hier finden Sie die Folien der Referate zum Download:
Präsentation: Dienstbarkeiten
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Die Realisierung von öffentlichen Bauten
Am 7. November 2019 fand der alljährliche Baurechtsanlass von VOSER RECHTSANWÄLTE statt. Auch dieses Jahr nahmen über 100 Teilnehmer aus der Baubranche und der öffentlichen Verwaltungen teil. Die sechs Anwältinnen und Anwälte des Fachbereichs Bau- und Planungsrecht hielten Vorträge zum Thema «Die Realisierung von öffentlichen Bauten». Die Folien der Vorträge finden Sie hier zum Download:
Präsentation: Die Realisierung von öffentlichen Bauten
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Lärm
Am 15. November 2018 führte der Fachbereich Bau- und Planungsrecht von Voser Rechtsanwälte eine Informationsveranstaltung zum Thema «Lärm» durch. Hier finden Sie die Folien der Referate zum Download:
praesentation_laerm.pdf
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1. Aargauer Baupraktikertag
Der 1. Aargauer Baupraktikertag war ein Erfolg! Wir danken den 300 Teilnehmern für Interesse. Die Tagungsunterlagen finden Sie hier:
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Die Sanierung von Terrassenhäusern
Am 2. November 2017 führte der Fachbereich Bau- und Planungsrecht von Voser Rechtsanwälte eine Informationsveranstaltung zum Thema «Die Sanierung von Terrassenhäusern» durch. Hier finden Sie die Folien der Referate zum Download:
Präsentation: Die Sanierung von Terrassenhäusern
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Mehrwertabgabe
Am 27. Oktober 2016 führte der Fachbereich Bau- und Planungsrecht von Voser Rechtsanwälte eine Informationsveranstaltung zum Thema «Mehrwertabgabe im Kanton Aargau» durch. Hier finden Sie die Folien der Referate zum Download:
Präsentation: Mehrwertabgabe
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Die Gemeinde als Bauherrin
Am 21. Oktober 2015 führte das Baurechtsteam von Voser Rechtsanwälte eine Veranstaltung zum Thema «Die Gemeinde als Bauherrin» durch. Besprochen wurden Rechtsfragen bei kommunalen Bauvorhaben (Schulhausbau, Strassenbau etc.), insbesondere bei Architektur-Wettbewerben. Als praktisches Beispiel diente das Schulhausprojekt in Muhen, zu welchem Herr Andreas Urech, Gemeindeammann von Muhen, einen Erfahrungsbericht abgab. Über Wettbewerbe aus Sicht der Architekten referierte Herr Martin Leder, Meier Leder Architekten AG. Nach interessanten Podiumsdiskussionen unter Einbezug des Publikums nutzten die zahlreich erschienenen Gäste den Apéro riche zum Erfahrungsaustausch.
Gerne stellen wir Ihnen die Folien der Kurzvorträge aus rechtlicher Sicht zur Verfügung.
Präsentation: Die Gemeinde als Bauherrin
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Stolpersteine für Bauverwaltungen
Veranstaltung vom 2. Mai 2012 (in Baden), vom 21. November 2012 (in Rheinfelden), vom 27. Februar 2013 (in Gippingen) sowie vom 5. Juni 2013 (in Wohlen):
Präsentation: Stolpersteine für Bauverwaltungen
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Gewährleistung bei Immobiliengeschäften
Veranstaltung vom 6. November 2013 (in Baden):
Präsentation: Gewährleistung von Immobiliengeschäften
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IVHB für Praktiker
Veranstaltung vom 27. März 2014 in Baden:
Präsentation: IVHB für Praktiker
Präsentation: Empfehlungen des BVU zur Integration der IVHB in die BNO
Präsentation: Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe IVHB
Präsentation: IVHB Anhang 1 Begriffe und Messweisen
Präsentation: IVHB Anhang 2 Skizzen
Präsentation: IVHB Erläuterungen (Stand 03.09.2013)
Präsentation: IVHB Musterbotschaft BPUK
Aktuelle Urteile
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Urteil des Bundesgerichts 1C_313/2015
Mit Urteil vom 10. August 2016 hob das Bundesgericht die von den Zürcher Behörden erteilte Baubewilligung für das Grossprojekt «Ringling» im Zürcher Stadtteil Höngg auf. Zur Begründung hielt das Bundesgericht zusammenfassend fest, dass die geplante Siedlung «Ringling» die erhöhten Gestaltungsanforderungen einer Arealüberbauung offensichtlich nicht erfülle. Sie trete in keiner Weise in eine Beziehung zum Ortsbild oder zur landschaftlichen Umgebung. Das Bauvorhaben könne nicht als «besonders gut gestaltet» gelten. Aus lärmschutzrechtlicher Pflicht könne das Bauvorhaben ebenfalls nicht bewilligt werden (ohne allerdings die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV zu prüfen). VOSER RECHTSANWÄLTE haben die obsiegenden Beschwerdeführenden in den letzten zehn Jahren vertreten.